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Aktuelle Artikel



Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof sieht das neue Grundsteuermodell in Baden-Württemberg, das allen auf dem Bodenrichtwert des Grundstücks basiert, als verfassungskonform an.

Auch wenn die vollständigen Urteile noch nicht vorliegen, hat der Bundesfinanzhof mit einer umfangreichen Pressemitteilung bekannt gegeben, dass er das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht für verfassungswidrig hält. Das neue Grundsteuermodell in Baden-Württemberg ist nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs sowohl formell als auch materiell verfassungskonform. Dabei beruft er sich auf das Bundesverfassungsgericht, das wiederholt entschieden hat, dass der Steuergesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum hat.

Der Gesetzgeber darf sich deshalb grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Er kann Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten.

Gemessen an diesen Vorgaben hält der Bundesfinanzhof das Grundsteuerrecht in Baden-Württemberg für verfassungskonform. Die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung würden nicht dadurch überschritten, dass ausschließlich der Bodenrichtwert des Grundstücks für die Festsetzung der Steuer herangezogen wird, sodass grundstücksindividuelle Besonderheiten unberücksichtigt bleiben. Denn es gibt die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Grundsteuerwerts bei Abweichung von mehr als 30 %. Dadurch würden größere Abweichungen eingefangen und dadurch sichergestellt, dass eine Übermaßbesteuerung vermieden werden kann.

Eine Vorlage der Streitfrage an das Bundesverfassungsgericht oder an den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg kommt für den Bundesfinanzhof nicht in Betracht, weil er nicht von der Verfassungswidrigkeit des Grundsteuerrechts in Baden-Württemberg überzeugt ist. Den Klägern bleibt damit nur noch, selbst Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben. Allerdings sind die Erfolgsaussichten dafür höchst ungewiss. Unterdessen sind beim Bundesfinanzhof noch Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle von Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Die mündliche Verhandlung zu diesen Ländermodellen plant der Bundesfinanzhof im November 2026 und der ersten Jahreshälfte 2027. Für diese Grundsteuermodelle wird es also noch etwas dauern, bis eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu deren Verfassungskonformität vorliegt. Bleibt der Bundesfinanzhof aber seiner bisherigen Linie treu, dürften die Entscheidungen ähnlich ausfallen, weil sich viele Argumente des Gerichts auch auf die anderen Modelle übertragen lassen.